Satzung des Vereins FrauenKulturZentrum
Leitbild
Gemeinsam mit dem Verein „BAFF – Kooperation Frauen e.V.” wurde ein Leitbild für das Frauenzentrum entwickelt.
Konzeption des Vereins
Ziele des Vereins sind:
- der gesellschaftlichen Benachteiligung von Frauen entgegen zu wirken, insbesondere der gesellschaftlichen Benachteiligung von lesbisch lebenden Frauen
- Lebens- und Freiräume für lesbisch lebende Frauen anzubieten, in denen ihre sexuelle Orientierung nicht hinterfragt wird und ihnen einen diskriminierungsfreien Raum anzubieten
- die Förderung einer generationsübergreifenden Vernetzung
kompetente Beratung für Lesben und andere Frauen in ihren spezifischen Lebenssituationen anzubieten - die Förderung und Entwicklung eines lesbischen Selbstverständnisses
Ressourcen zur Entwicklung und Durchführung von eigenen Projekten anzubieten - politische Bildung
Dies soll im Rahmen eines Frauenkultur-Zentrums in erster Linie geschehen durch Angebote in den Bereichen:
- Beratung zur Begleitung im Coming Out Prozess, Stärkung und Unterstützung Mädchen und Frauen auf dem Weg zur Selbstfindung
- Beratung für lesbische Frauen in unterschiedlichen Bereichen
- vielfältige Angebote im Bereich Kultur- und Freizeit für Lesben und interessierte andere Frauen
- Vernetzung- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowie politische Bildungsangebote
Zielgruppe des Vereins sind Lesben und andere Frauen jeden Alters, die sich mit den Zielen des Vereins solidarisieren.
Satzung des FrauenKulturZentrums e.V.
(letzte Änderung: 01.03.2010)
§1 Name / Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Frauenkultur-Zentrum.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
§2 Aufgaben und Ziele
Ziel des Vereins ist es, der gesellschaftlichen Benachteiligung von Frauen entgegenzuwirken. Dies soll im Rahmen eines Frauenkultur-Zentrums in erster Linie geschehen durch Angebote in den Bereichen:
Kultur
Es werden Räume für das Schaffen von Kultur bereitgestellt, ebenso wie Ausstellungsmöglichkeiten. Regelmäßige kulturelle Veranstaltungen von Frauen für Frauen werden durchgeführt.
Kommunikation
Die offenen Treffen dienen dazu, auf das Kulturangebot des Zentrums aufmerksam zu machen. Hier kann auch der Kontakt zu den Beraterinnen aufgenommen werden.
Beratung
Speziell für Frauen, denen der Gang in die etablierten Beratungsstellen schwer fällt, soll es ein Beratungsangebot geben, das in der Unverbindlichkeit des offenen Treffs erkundet werden kann.
Forschung
Erstellung eines Archivs der Darmstädter Frauengeschichte mit dem Ziel, ein Geschichtsbewusstsein aufzubauen und Materialien an die Hand zu bekommen, um neuere Geschichte aktiv mitzugestalten.
Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen, aber parteilich im Sinne der Frauen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein “Frauenkultur-Zentrum” verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung”.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitfrauen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Die Mitfrauen erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitfrauen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Das Vereinsvermögen fällt bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den Verein “Wildwasser Darmstadt e.V.” (eingetragener gemeinnütziger Verein), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitfrauen des Vereins
Mitfrauen des Vereins sind Frauen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
§5 Beendigung der Vereinszugehörigkeit
Die Vereinszugehörigkeit endet:
a. durch freien Austritt.
b. durch Ausschluß.
c. durch Streichen von der Mitfrauenliste.
d. durch Auflösung des Vereins.
e. durch Tod.
ad a) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand sechs Wochen im Voraus mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
ad b) Eine Mitfrau kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise die Interessen und Ziele des Vereins verletzt.
ad c) Eine Mitfrau kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitfrauenliste gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger Mahnung der Beitrag nicht innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen geleistet wurde.
§6 Vereinsbeiträge
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird von der Mitfrauenversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Mitfrauen, welche im Vorjahr in einem der Vereinsprojekte, im Büro oder im Vorstand regelmäßig aktiv waren, sind von der Beitragszahlung für das aktuelle Geschäftsjahr befreit.
§7a Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitfrauenversammlung
c. Vereinsplenum
Weitere Organe des Vereins:
Es besteht die Möglichkeit, Arbeitskreise und Beiräte zu bilden.
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Frauen, von denen jeweils zwei gemeinsam gemäß § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
2. Scheidet eine Vorstandsfrau vor Ablauf ihrer Amtszeit aus den Diensten des Vorstandes, kann der Vorstand für den Überbrückungszeitraum bis zur nächsten Vorstandswahl eine Ersatzfrau bestimmen.
3. Es können bis zu vier Beisitzerinnen bestimmt werden.
4. Der Vorstand wird von der Mitfrauenversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er beruft die Vollversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich, bearbeitet die laufenden Aufgaben und ist der Mitfrauenversammlung zur Rechenschaft verpflichtet.
6. Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten und Aufwendungen eine angemessene Vergütung und einen Aufwandsersatz erhalten. Diese können auch pauschal bemessen werden.
§8 Mitfrauenversammlung
1. Es findet mindestens eine ordentliche Mitfrauenversammlung im Jahr statt.
2. Außerordentliche Mitfrauenversammlungen finden dann statt, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitfrauen dieses schriftlich vom Vorstand verlangen.
3. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage mit vorläufiger Tagesordnung und gilt als zugegangen, wenn die Einladung an die letzt bekannte Adresse oder email-Adresse gerichtet ist.
4. Die Mitfrauenversammlungen sind für interessierte Frauen öffentlich.
5. Aufgaben der Mitfrauenversammlungen sind:
a. Satzungsänderungen
b. Entlastung und Wahl des Vorstandes
c. Beschlussfassung über Anträge, die die Aktivitäten des Vereins betreffen.
d. Vereinsauflösung
e. Entgegennahme des Berichtes der Rechnerin
§9 Beschlußfassung der Mitfrauenversammlung
1. Die Beschlussfassung in der Mitfrauenversammlung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
3. Für Beschlüsse grundsätzlicher Art müssen 10 Mitfrauen des Vereins anwesend sein. Sollte das nicht der Fall sein, gilt bei zweiter Einladung eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitfrauen.
4. Über die Beschlüsse der Mitfrauenversammlungen wird ein Protokoll erstellt, das von der Protokollantin sowie einer Vorstandsfrau zu unterzeichnen ist.
§10 Vereinsplenum
1. Das Plenum unterstützt den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins.
2. Das Plenum kann eine Geschäftsordnung beschließen.
3. Sitzungen des Vereinsplenums finden zu regelmäßigen Terminen statt und werden in den üblichen Vereinsmedien bekannt gegeben.
4. Die Sitzungen sind öffentlich. Das Vereinsplenum besteht aus den zum jeweiligen Termin anwesenden Teilnehmerinnen. Nur Mitfrauen des Vereins sind stimmberechtigt.
5. Beschlüsse des Plenums sind nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Vorstandes wirksam.